LocalHands GmbH, Mainz (Stand 02.02.2022)

Geschäftsbereich: Arbeitnehmerüberlassung

Die Firma LocalHands GmbH besitzt seit dem 05.05.2017 die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung von Arbeitnehmern, erstellt von der Bundesagentur für Arbeit (Agentur für Arbeit Nürnberg). Die Erlaubnis ist seit dem 05.05.2020 unbefristet erteilt.
Für das Verhältnis zwischen der Firma LocalHands GmbH, Hauptstr. 17-19, 55120 Mainz (Verleiher) und ihren Kunden (Entleiher) gelten ausschließlich diese Bedingungen. Andere Bedingungen werden auch im Falle der Kenntnisnahme nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, sie werden ausdrücklich, gesondert, schriftlich und einvernehmlich vereinbart.

§ 1 Erlaubnis

Der Verleiher verpflichtet sich, den Entleiher über den Wegfall sowie alle Änderungen der Erlaubnis unverzüglich schriftlich zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung, der Rücknahme oder des Widerrufs der Erlaubnis wird er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz AÜG) hinweisen.


§ 2 Überlassung

Der Verleiher verpflichtet sich, dem Entleiher unter Zugrundelegung der Vorschriften des Gesetzes zur Regelung gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung, dem Entleiher die auf der übermittelten Crewliste aufgeführten Arbeitnehmer, zum Einsatz in dessen Betrieb zu überlassen. Dieser Vertrag begründet keine arbeitsrechtliche Beziehung zwischen Entleiher und Mitarbeiter, der Verleiher ist ausschließlicher Arbeitgeber des Mitarbeiters und trägt die Verantwortung für die Einhaltung der arbeits-, steuer- und sozialrechtlichen Bestimmungen. Der Verleiher bleibt disziplinarischer Vorgesetzter des Mitarbeiters.


§ 3 Arbeitsbedingungen im Betrieb des Entleihers

Auf das Arbeitsverhältnis findet kein Tarifvertrag Anwendung, sodass der Gleichstellungsgrundsatz „Equal Treatment“ angewandt wird. Es gelten die für einen vergleichbaren Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers maßgeblichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts. Für mit den in der Crewliste genannten Leiharbeitnehmern vergleichbare Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers gelten die in der Anlage gem. Ziffer 2. Abs. 1 des Rahmenvertrages, genannten wesentlichen Arbeitsbedingungen. Dem Entleiher ist bekannt, dass er den Arbeitnehmer nicht schlechter einsetzen oder beschäftigen oder entlohnen darf als vergleichbare Arbeitnehmer in seinem Betrieb. Er verpflichtet sich ausdrücklich, diese Grundsätze zu beachten.


§ 4 Austausch

Der Entleiher ist berechtigt, am 1. Tage des Arbeitseinsatzes eines Zeitarbeitnehmers zu verlangen, dass dieser ausgetauscht wird, wenn ein berechtigender Grund in der Person oder des Verhaltens des Arbeitnehmers vorliegt. Der Verleiher ist berechtigt, auch während des Arbeitseinsatzes Zeitarbeitnehmer ohne Einhaltung einer Frist abzuberufen. Er hat die abberufenen Arbeitnehmer allerdings durch andere, in gleicher Weise geeignete Arbeitnehmer zu ersetzen.

§ 5 Vergütung

Der Entleiher hat dem Verleiher für jeden Zeitarbeitnehmer, die für diesen vereinbarte Vergütung (Auftragsbestätigung per Email) zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt nach vereinbarten Stundensätzen aufgrund der vom Entleiher unterzeichneten Nachweise. Die Rechnungslegung erfolgt umgehend nach Vorlage der Stundennachweise. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Rechnungserhalt fällig und spätestens zahlbar 14 Tage nach Zugang der Rechnung. Für Neukunden wird generell eine Vorkasse Leistung vereinbart, die spätestens 7 Werktage vor Einsatzbeginn auf dem in der Auftragsbestätigung genannten Konto eingegangen sein muss.

§ 6 Stornierung von Einsätzen

Bei Stornierung von bestätigten Aufträgen / Einsätzen gilt folgende Staffelung:

21 oder mehr Tage vor Einsatzbeginn: 80 %

14 oder weniger Tage vor Einsatzbeginn:   100 %

Wenn die Dauer des Einsatzes nicht genau definiert wurde, gilt als Bezugsgröße die Mindesteinsatzzeit pro Mitarbeiter und Tag von 8 Stunden.

§ 7 Direktionsrecht

Der Entleiher darf den Zeitarbeitnehmer nur mit den Arbeiten beschäftigen, die im Rahmenvertrag aufgeführt sind. Er darf deshalb nur die Geräte, Werkzeuge, Maschinen benutzen, die zur Durchführung dieser Tätigkeit erforderlich sind. Der Entleiher ist berechtigt, dem Zeitarbeitnehmer hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit Weisungen zu erteilen und die Arbeitsausführung zu überwachen. Der Entleiher ist verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsschutzes gegenüber dem Zeitarbeitnehmer zu erfüllen.

§ 8 Besondere Pflichten

Der Verleiher hat die Zeitarbeitnehmer zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Außerdem hat er dem Entleiher bei ausländischen Leiharbeitnehmern, die eine Arbeitserlaubnis und Aufenthaltsgenehmigung benötigen, diese auf Verlangen des Entleihers vorzulegen. Der Entleiher verpflichtet sich, den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Arbeitsaufnahme und bei entsprechenden Veränderungen einzuweisen und mit den mit der Arbeitsausführung verbundenen Gefahren und Risiken vertraut zu machen.

§ 9 Haftung

Für von den Mitarbeitern dem Entleiher verursachte Schäden haftet der Verleiher, soweit gesetzlich ausgeschlossen, nicht. Bei gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen (besonders bei Verzug, Vertragsverletzung, Unmöglichkeit, Unvermögen, unerlaubten Handlungen) haftet der Verleiher nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens insoweit, als der Schaden für ihn vorhersehbar war. Der Verleiher übernimmt die Gewähr dafür, dass die Arbeitnehmer für die Ausführung der im Rahmenvertrag bezeichneten Arbeiten geeignet sind. Über die Auswahl des Arbeitnehmers hinaus trifft den Verleiher keine Haftung für etwaige von dem Zeitarbeitnehmer ausgeführte Arbeiten.

§ 10 Datenschutz

Dem Entleiher ist bekannt, dass der Verleiher gesetzlich verpflichtetet ist, Daten im Zusammenhang mit dem Entleih zu erheben und zu speichern. Der Entleiher stimmt dieser Datenerhebung und Speicherung ausdrücklich zu. Ferner ist dem Entleiher bekannt, dass der Verleiher verpflichtet ist, diese Daten den unterschiedlichsten Behörden im Zusammenhang mit statistischen Erhebungen u.Ä. zu übermitteln. Auch dieser Übermittlung stimmt der Entleiher ausdrücklich zu.

§ 11 Vermittlungsprovision

Dem Entleiher wird ausdrücklich gestattet, den Arbeitnehmer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit dem Verleiher einzustellen. Für die somit erfolgte Vermittlung steht dem Verleiher eine Vermittlungsprovision i. H. v. einem Bruttomonatsgehalt des neu abgeschlossenen Arbeitsvertrages, bzw. des ursprünglichen Arbeitsvertrages, falls dieses höher ist, zu. Ein provisionsauslösender Zusammenhang des neu begründeten Arbeitsverhältnisses mit dem Entleih wird vermutet, wenn die Anstellung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Entleih erfolgt. Der Entleiher verpflichtet sich, eine Anstellung anzuzeigen.


§ 12 Aufklärungspflichten

Der Entleiher verpflichtet sich nachdrücklich, den Arbeitnehmer im Vorfeld umfassend über die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit, über Inhalt und Folgen der maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, über Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung der Gefahren, benötigte besondere Qualifikationen und/oder Berufserfahrungen, besondere ärztliche Überwachungen und erhöhte Gefahren aufzuklären.


§ 13 Änderung und Ergänzung des Vertrages, Teilunwirksamkeit

Änderungen, Beendigungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Von diesem Schriftformerfordernis kann auch nicht mündlich oder konkludent abgewichen werden. Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieses Vertrages berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht.


§ 14 Schlussbestimmungen

Ansprüche des Kunden aus diesem Vertragsverhältnis können nur mit vorheriger und schriftlicher Zustimmung der LocalHands GmbH wirksam abgetreten werden. Gerichtsstand ist der Sitz der LocalHands GmbH, Mainz. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Änderungen bedürfen der Schriftform. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit des Vertrages und die Wirksamkeit der übrigen Allgemeinen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist dann durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck und der beabsichtigten Verteilung der Risiken aus dem Vertrag am nächsten kommt.