AÜ Verträge per Post?

Wir werden oft gefragt, warum wir Verträge auf dem Postweg verschicken. Hier eine Erklärung, warum dies so ist und worauf wir hinarbeiten.

Rechtssicherheit

Das 2017 reformierte AÜG beinhaltet wichtige Kennzeichnungs- und Dokumentationspflichten, deren Missachtung zu gravierenden Sanktionen führen kann. Folgende Punkte müssen erfüllt sein, um volle Rechtssicherheit zu gewährleisten:

  1. Der Vertrag zwischen dem Verleiher und Entleiher bedarf der Schriftform und muss eindeutig als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜV) gekennzeichnet sein.
  2. Der AÜV ist vor Arbeitsbeginn des Zeitarbeiters beim Entleiher zu schließen, muss bis dahin also von beiden Seiten unterzeichnet worden sein.
  3. Der Zeitarbeitnehmer muss vor Einsatzbeginn konkret mit Namen benannt werden.

Um dem Schriftformerfordernis gerecht zu werden, müssen beide Vertragsparteien die Vertragsurkunde eigenhändig mit Namensunterschrift auf demselben Schriftstück unterzeichnen. Dies gilt nicht nur für den Ursprungsvertrag, sondern auch für sämtliche Änderungs- und Verlängerungsvereinbarungen. Der Austausch beispielsweise per Fax oder PDF erbringt nicht die Erfüllung des Schriftformerfordernisses.

Der Verstoß gegen die Kennzeichnungs- und Dokumentationspflichten hat sowohl für Zeitarbeitsunternehmen als auch ihre Kunden erhebliche Folgen: Erfüllt der AÜV nicht die Voraussetzungen der Schriftform ist der Vertrag insgesamt nichtig.

Sollte ein AÜV auf diese Weise geschlossen worden sein, ist er unwirksam. Die Bundesagentur für Arbeit prüft dieses Vorgehen genau und zieht bei Missachtung ernsthafte Konsequenzen.

Bußgeld droht Verleiher und Entleiher

Das eigenhändige Unterzeichnen von Verträgen ist nicht besonders praktisch, da es dem unkomplizierten Versenden und digitalen Speichern relevanter Unterlagen im Wege steht – verlangsamte Prozesse und Papierwege sind die Folge. Die Abwicklung über den Postweg ist langwierig: Der Verleiher versendet den unterschriebenen Vertrag an den Entleiher, wartet auf dessen Unterschrift und den Rückversand. Alternativ müsste ein Zeichnungsberechtigter des Entleihers direkt am Einsatzort sein und unterzeichnen, was weiteren Aufwand und vor allem Zeitverlust bedeutet. Das Versenden per Email, ausdrucken, unterschreiben, einscannen und per Mail zurückschicken fällt leider auch weg, da so nicht 2 Unterschriften auf einem Schriftstück produziert werden können.

Zudem droht Verleihern und Entleihern ein schmerzhaftes Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 Euro. Der Verleiher läuft im Übrigen Gefahr, dass die fehlende Kennzeichnung bei seiner Zuverlässigkeitsprüfung berücksichtigt wird und ihm die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung entzogen wird.

Wir bieten zu diesem Thema das passende Seminar an: Rechtssichere Beauftragung von AÜ Personal im Eventbereich.

Digital ist besser

Doch sind es gerade die kurzen Wege und schnellen Entscheidungen, welche die Eventbranche auszeichnen. Langwierige Prozesse hemmen die Flexibilität, für die diese Branche steht. Dringender Personalbedarf kann dadurch nicht schnellstmöglich gedeckt werden. Wir arbeiten deshalb an einer digitalen Möglichkeit und wollen die in § 126a BGB gegebene Option nutzen, das Schriftformerfordernis durch eine qualifizierte elektronische Signatur zu ermöglichen.

Stay tuned! Wir arbeiten ständig an schnelleren Lösungen.