Ab 01. Januar 2021 gilt ein neuer Mindestlohn.
Warum ist das wichtig für den Entleiher?
Der gesetzliche Mindestlohn steigt am 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro. Damit wird die Lohnuntergrenze wieder weiter angepasst.
Die zuständige Mindestlohn-Kommission hatte 2018 vorgeschlagen, den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn in zwei Stufen zu erhöhen. Die Bundesregierung hat in der Folge die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns dem Vorschlag entsprechend beschlossen. Damit ist der Mindestlohn zum 1. Januar 2019 auf 9,19 Euro pro Stunde gestiegen. In zweiter Stufe stieg der Mindestlohn zum 1. Januar 2020 weiter auf 9,35 Euro und nun zum 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro.
In diesem Zusammenhang prüfen wir alle bestehenden Rahmenverträge und passen diese in den ersten 2 Wochen des neuen Jahres an. Die zu ändernde Angabe betrifft die Equalpay Abfrage. Es besteht allerdings nicht die Gefahr, dass unsere Mitarbeiter Nachteile haben, denn erstens gilt bei Arbeitnehmerüberlassungsfirmen ohnehin ein höherer Mindestlohn( vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021 sind es 10,10 Euro, und vom 1. April 2021 bis zum 31. März 2022 gelten im gesamten Bundesgebiet 10,45 Euro. Vom 1. April 2022 bis zum 31. Dezember 2022 sind es dann 10,88 Euro. ), und zweitens zahlen wir grundsätzlich sowieso mehr, da wir der Meinung sind, dass man gute Mitarbeiter nicht mit Mindestlohn abspeisen sollte. Die zu ändernde Angabe dient lediglich dazu, dass der Vertrag formal korrekt ist.
Wir bieten zu diesem Thema das passende Seminar an: Rechtssichere Beauftragung von AÜ Personal im Eventbereich.
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