Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf stellt klar:
Wer im Lockdown weniger oder sogar gar nicht gearbeitet hat, hat keinen Anspruch auf vollen Urlaub.
Es hat zwar jeder Angestellte ein Recht auf mindestens 24 Urlaubstage im Jahr, aber dieser Anspruch entsteht nur mit der Tätigkeit. Wer seine Tätigkeit durch Kurzarbeit nicht ausübt, hat somit auch nicht den vollen Urlaubsanspruch.
Eine Klägerin aus der Systemgastronomie mit Teilzeitvertrag
Die Klägerin hatte 2020 coronabedingt in mehreren Monaten nicht gearbeitet und wollte die Kürzung ihrer vertraglich festgelegten 14 Tage Jahresurlaub durch ihren Arbeitgeber nicht hinnehmen.
Soweit bekannt, hat nun erstmals ein höherinstanzliches Gericht über einen Streitfall zur „Kurzarbeit Null“ in der Pandemiezeit entschieden. Die Kurzarbeit mindert demnach nicht nur die Arbeitszeit, sondern auch den Urlaubsanspruch, bestätigte das LAG mit seinem Urteil (Az.: 6 Sa 824/20).