maximale Überlassungsdauer bei Eventcrew

Die Überlassungshöchstdauer ist seit der letzten AÜG Reform auf 18 Monate begrenzt worden. Wie geht man damit um wenn man eine Eventcrew buchen will? Auf was muß man achten? Wie kann man als buchendes Unternehmen darüber die Kontrolle behalten?

Wie kann man als Entleiher sicher gehen, dass die 18 Monate nicht überschritten werden?

Zu allererst sollte man sich einen vertrauenswürdigen Verleiher suchen. Hat man sich die üblichen Dokumente, wie Erlaubnisurkunde und Nachweise der Krankenkassen zeigen lassen, dann ist eine gute Vertrauensbasis geschaffen. Wenn ein AÜ-Vertrag geschlossen wurde und der Verleiher lückenlos und vor den Einsätzen seine Mitarbeiter konkretisiert, dann deutet dies darauf hin, dass er weiß was er tut und dass er sich an die aktuellen Gesetze hält.

Verschiedene Definitionen von 18 Monaten

Sprechen sie den Entleiher darauf an, wie er mit der Höchstüberlassungsdauer seiner Mitarbeiter umgeht. Der Gesetzgeber spricht von 18 Monaten maximaler Überlassungsdauer. Allerdings gehen die Meinungen darüber, wann die 18 Monate erreicht sind weit auseinander. Die einen sagen, strikt nach AÜG, dass vom ersten bis zum letzten Einsatz eines MItarbeiters weniger als 18 Monate vergehen sollten. Andere beziehen sich auf die aktuellen fachlichen Weisungen der BfA und addieren die EInsätze. Gerade die Kurzeinsätze, die besonders im Eventbereich häufig vorkommen, sind im Gesetz gar nicht definiert und in den fachlichen Weisungen nur ansatzweise angedeutet.

Es ist also wichtig für den Verleiher nach welcher Methode der Verleiher die maximale Überlassungsdauer berechnet und dass Entleiher und Verleiher sich auf eine Methode einigen, da bei einer Überschreitung beide haften. Will der Entleiher kein Risiko eingehen, sollte er sich für die zuerst beschriebene (strikt nach AÜG) entscheiden und vom Verleiher verlangen diese ebenfalls zu nutzen. Gerade wenn Crew oft und regelmäßig gebucht wird entstehen dadurch allerdings schnell Personallücken, denn erfahrenes Personal kann nun nach 1,5 Jahren nicht mehr im Entleihbetrieb eingesetzt werden können und wird regelmäßig durch neue unerfahrene Kollegen ersetzt werden.

Bußgeld droht Verleiher und Entleiher

Verleihern und Entleihern droht ein schmerzhaftes Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 Euro bei einer Überschreitung der Überlassungshöchstdauer. Dem Verleiher kann zudem zusätzlich die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung entzogen werden und er verliert somit seine Existenzgrundlage.

Transparenz und Kontrolle

Wollen sie als Entleiher sichergehen, dass es zu keiner Überschreitung kommt, fordern sie Transparenz vom Verleiher. Der Verleiher wird ihnen Mitarbeiterlisten im Rahmen seiner Konkretisierungspflicht schicken und ihnen werden ebenfalls Stundenzettel vorliegen. Damit sind sie schon in der Lage zu erkennen, wann ein Mitarbeiter die 18 Monate erreichen wird. Entweder sie legen nun selber eine Excel Tabelle an, übertragen nach jedem Einsatz die Daten und markieren sich für jeden Mitarbeiter den letzten Einsatztag, oder sie lassen sich regelmäßig diese Daten (vielleicht schon mit Auswertung) vom Verleiher geben. Wichtig ist aber in jeden Fall die eigene Beurteilung und Kontrolle.

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