Was ist AÜ?

AÜ ist die Abkürzung für Arbeitnehmerüberlassung – sie wird umgangssprachlich auch Leiharbeit genannt. AÜ ist genehmigungspflichtig. Wird sie von einer Firma betrieben, benötigt diese eine Urkunde der Agentur für Arbeit.

Benötigt eine Firma für Auftragsspitzen, also einen temporären Einsatz, zusätzliches weisungsgebundenens Personal, fällt die Wahl im besten Fall auf Arbeitnehmerüberlassung. Hierbei übernimmt der Verleiher alle arbeitsrechtlichen Verantwortungen und agiert als Arbeitgeber. Der Entleiher kann für einen begrenzten Zeitraum mit dem Leihpersonal zusammenarbeiten und ist ihm gegenüber weisungsberechtigt. Arbeitnehmerüberlassung ist auch im Veranstaltungsbereich die rechtlich sicherste Form bei Personaleinsätzen.

Was gibt es bei der Buchung von weisungsgebundenem Personal bei Agenturen zu beachten?

Der erste und wichtigste Punkt ist, sich die Arbeitnehmerüberlassungs Urkunde der Agentur für Arbeit zeigen zu lassen. Agenturen, die keine vorweisen können handeln illegal und von ihnen verliehenes Personal gilt automatisch als Personal des Entleihers. Zudem sind die Strafen für Entleiher und Verleiher gleichermaßen hoch, sollte es zu einer Prüfung durch den Zoll kommen.

Der zweite zu prüfende Punkt wäre, ob die Agentur alle Sozialabgaben ordnungsgemäß abführt und das entliehene Personal bei den zuständigen Krankenkassen oder der Knappschaft gemeldet sind. Hierzu kann man die Agentur auffordern eine Bescheingung der Krankenkasse zu schicken, bei der die größte Zahl der Angestellten gemeldet sind. Sollte eine Agentur dies nicht ermöglichen, kann es sein, dass sie keine Angestellten hat, sondern mit Freelancern arbeitet. In diesem Fall handelt es sich um Scheinselbstständigkeit und der Entleiher kann auch hier in die Haftung genommen werden, sollte es zu einer Prüfung kommen.

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